Neue Regelung FÜR RETTUNGSWEGE in Bayern

Da unser Büro sowohl in Baden-Württemberg als auch in Bayern und Hessen tätig ist, wollen wir unsere Kunden und Partner ausserhalb Bayerns auf diesem Wege gerne über eine neue Regelung zu Rettungswegen in Bayern informieren. Diese Variante wendet unser Büro oft bei kleinen Nutzungseinheiten bisher schon an (je nach dem, wie die Baurechtsbehörde die Situation sieht). Für uns ist es deshalb sehr schön, dass das Staatsministerium des Inneren in Bayern hier unsere Sichtweise teilt.

Bei Nutzungseinheiten bis 400 m² reicht ein ebenerdiger Ausgang ins Freie als einziger Rettungsweg. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich. In Bayern werden diese Änderung in nächster Zeit wohl alle kennen. Der Gedanke hinter dieser Regelung ist, dass ein Ausgang direkt ins Freie mit einem Sicherheitstreppenraum gleichzusetzten ist.

Wenn man im 5. Stock eines mehrgeschössigen Hauses aus einer Nutzungseinheit heraus einen notwendigen Flur erreicht, welcher zwei entgegengesetzte Treppenräume bedient, fühlt sich jeder sicher. Um wieviel sicherer ist es dann, wenn man Erdgeschossig statt in einen Flur, direkt ins Freie läuft.

Anbei der Auszug aus der BayBO Art. 31:


“(1) 1Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 

2Abweichend von Satz 1 genügt ein Rettungsweg

  1. aus Geschossen ohne Aufenthaltsräume,
  2. bei zu ebener Erde liegenden Geschossen bis 400 m2, wenn dieser aus der Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie führt; Art. 34 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.”
Bild einer Skizze des Rettungsweges

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